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Satzung

Vereinssatzung

Änderungsverzeichnis

Nr.

Datum

Bezug

Änderung

01

20.03.2010

§ 3, c)

Streichung Satz 2: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Präzisierung Satz 3 (neu Satz 2): Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

02

20.03.2010

§ 4A, a) – g)

Neuer Paragraph: Vergütung gem. Ehrenamtspauschale

03

20.03.2010

§ 4, e)

Anpassung Währung: DM 100,00 nach EUR 50,00

04

20.03.2010

§ 6, e)

Anpassung: Sportwart nach 1. Sportwart

05

20.03.2010

§ 6, f)

Anpassung: Frauenwartin  nach 2. Sportwart

06

20.03.2010

§ 6, g)

Erweiterung: Bei Bedarf können von der Vorstandschaft jederzeit weitere Beiräte berufen werden.

Legende Änderungsverzeichnis:

* Entfallene Textstellen:                         sind anhand der Schriftart durchgestrichen erkenntlich

* Erfolgte Änderungen/Erweiterungen:     sind anhand der Schriftart kursiv erkenntlich


 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Westend Hörzhausen“ e. V.

Er hat seinen Sitz in Hörzhausen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3

a)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilung um dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

b)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

a)    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

b)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.


 

c)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

d)    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

e)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch die Vorstandschaft unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 50,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

f)     Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 4A

Im Bedarfsfall gelten im Rahmen der Anwendung der „Ehrenamtspauschale“ bei Vergütungen für die Vereinstätigkeit folgende Regelungen:

a)    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

c)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (a) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

d)    Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

e)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.


 

f)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

g)    Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 5

Vereinsorgane sind

a)    die Vorstandschaft

b)    die Mitgliederversammlung

§ 6

Die Vorstandschaft besteht aus dem

a)    1. Vorsitzenden

b)    2. Vorsitzenden

c)    3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Kassiers inne hat

d)    Schriftführer

e)    1. Sportwart

f)     2. Sportwart

g)    drei Beiräte, denen besondere Funktionen übertragen werden können

Bei Bedarf können von der Vorstandschaft jederzeit weitere Beiräte berufen werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB).

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1 .Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von dieser für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

Eine Vorstandschaftssitzung kann von jedem Vorstandschaftsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

Der Vorstandschaft können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.

Die Vorstandschaft tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist unerheblich. Der Einladungsmodus wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.


 

§ 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) durch die Vorstandschaft. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 10

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schrobenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vornehmlich für sportliche Zwecke des Ortsteils Hörzhausen, zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.06.1999 beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.